Beim Führerscheinentzug oder besser gesagt beim Entzug der Fahrerlaubnis wird automatisch eine Sperrfrist verhängt. Die Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann man seinen Führerschein neu beantragen. In einigen Fällen kann diese Sperrfrist verkürzt werden und man kann schneller wieder hinter das Steuer.
Wann wird die Fahrerlaubnis entzogen und wie lange ist die Sperrfrist?
Bei folgenden Verkehrsverstößen wird die Fahrerlaubnis entzogen:
- Bei Straftaten im Straßenverkehr, zum Beispiel Trunkenheitsfahrt
- Bei schweren (wiederholten) Verkehrsordnungswidrigkeiten, zum Beispiel hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen
Bei Entzug der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis. Der Führerschein muss neu beantragt werden. Verbunden mit dem Entzug der Fahrerlaubnis ist eine Sperrfrist von mindestens 6 Monaten bis maximal 5 Jahren. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. In besonders schweren Fällen kann auch eine lebenslange Sperre verhängt werden.
Fahrerlaubnisentzug kann auf bestimmte Kfz beschränkt werden
Der Entzug der Fahrerlaubnis gilt für alle Kfz-Arten. Wer den Autoführerschein hat, darf oftmals auch Transporter bis 3,5 t oder Klein-Lkw bis 7,5 t fahren. Beim Entzug der Fahrerlaubnis darf die betroffene Person gar kein Kfz mehr fahren.
Unter bestimmten Umständen können einzelne Kfz-Arten vom Fahrerlaubnisentzug ausgenommen werden.
Bei gerichtlichem Fahrerlaubnisentzug kann ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden. Wenn die betroffene Person etwa aus beruflichen Gründen mobil sein muss, kann das Gericht eine Ausnahmeregelung treffen. Das gilt auch bei der Sperrfrist. Die kann verkürzt werden.
Sperrfrist-Verkürzung wird bei Gericht beantragt
Eine Verkürzung der Sperrfrist ist nur bei gerichtlich verhängtem Fahrverbot möglich. Ein typischer Fall ist der Führerscheinentzug bei Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille Blutalkohol.
Die Mindestsperrfrist beträgt 6 Monate. In der Regel werden bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen jedoch Sperrfristen von 9 bis 12 Monaten verhängt. Für Verkehrssünder, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, ist eine lange Sperrfrist natürlich ein großes Problem.
Erfolg auf eine Verkürzung der Sperrfrist hat, wer glaubwürdig nachweisen kann, dass er zum Fahren geeignet ist und eingesehen hat, dass sein Verhalten falsch war. Beweise dafür liefern:
- Teilnahme an Nachschulungen
- Absolvierte MPU
- Teilnahme an verkehrspsychologischen Schulungen / Verkehrstherapie
Wer eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB erreicht hat, muss allerdings noch die Hürde Fahrerlaubnisbehörde nehmen. Nach Antragstellung entscheidet allein die Behörde, ob der Antragsteller geeignet ist. Es ist möglich, dass es hier zu weiteren Verzögerungen kommt.
Bei Entzug der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle, zum Beispiel wenn das Punktekonto (8) voll ist, gibt es keine Möglichkeit der Sperrfristverkürzung. Möglich ist jedoch Wiederspruch gegen den finalen Entzug der Fahrerlaubnis einzulegen – oder auch gegen die Beibringung eines Gutachtens zur Wiedererlangung des Führerscheins. Der Widerspruch ist bei der nächsthöheren Behörde zulässig. Bei Scheitern ist auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Sperrfrist kann auch bei Trunkenheitsfahrt verkürzt werden
Auch bei Alkoholfahrten mit hohem Promillewert ist eine Sperrzeitverkürzung möglich. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass es das erste Mal ist und innerhalb der letzten 3 Jahre keine Sperre verhängt wurde.
Folgende Maßnahmen könnten die Sperrfrist nach Antrag bei Gericht verkürzen:
- Verkehrspsychologische Beratung frühzeitig nach der Tat
- Abstinenz Nachweis
- Teilnahmebescheinigungen über die Absolvierung einer Nachschulung
- Positives MPU Ergebnis
Die Unterlagen werden mit dem Antrag auf Sperrfristverkürzung beim Gericht eingereicht, dass das Urteil zur Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt hat.
Ab wann läuft die Sperrfrist?
Die Sperrfrist läuft ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung bzw. Abgabe des Führerscheins.
Häufig wird jedoch bereits vor der Gerichtsverhandlung oder der Zustellung des Strafbefehls der Führerschein durch die Polizei vorläufig beschlagnahmt bzw. sichergestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist die betroffene Person nicht mehr berechtigt ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen (111a Abs. 1 StPO).
Der Zeitraum von der Sicherstellung bis zum Gerichtsurteil bzw. Erlassung des Strafbefehls muss bei der Dauer der Sperrfrist berücksichtigt werden. Wird eine Gesamtsperrfrist 8 Monaten festgesetzt und war der Führerschein vor dem Urteil schon 3 Monate beschlagnahmt, beträgt die restliche Sperrfrist nur noch 5 Monate.
Wie wird die Dauer der Sperrfrist berechnet?
Grundlage der Bemessung der Sperrfrist ist § 69a StGB. Danach steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre. Die gerichtlich verhängte Sperrfrist richtet sich nach dem vorhandenen Grad und der voraussichtlichen Dauer des Eignungsmangels des Fahrers.
Bei einer Trunkenheitsfahrt kann eine hohe Blutalkoholkonzentration am nächsten Tag auf eine Gewöhnung schließen lassen. In solchen Fällen ordnet der Richter eine längere Sperrfrist an. Die Sperrfrist wird immer anhand der Umstände des Einzelfalls bemessen, dabei wird auch die persönliche Situation des Delinquenten berücksichtigt. Ist er Ersttäter? Ist er beruflich auf den Führerschein angewiesen?
Pauschale Werte für bestimmte Vergehen gibt es nicht.
Rechtzeitig vor Ablauf der Sperrfirst den Führerscheinantrag stellen
Ist die Führerschein Sperrfrist abgelaufen, kann bei der Fahrerlaubnisbehörde ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Da die Bearbeitungszeit der Behörde jedoch sehr hoch ist, empfiehlt es sich den Antrag lange vor Ablauf der Sperrfrist zu stellen. Der Antrag kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.